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Stellungnahmen (DG, Genexis) zum Referentenentwurf zur freien Routerwahl
03.08.2016, 22:37, Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.08.2016, 22:37 von HDS.
 
RE: Stellungnahmen (DG, Genexis) zum Referentenentwurf zur freien Routerwahl
Nachfolgend die Antwort der Bundesnetzagentur:


Vorgangsnummer 2016-07-18 xxxxxxxx

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Sehr geehrter Herr Name,

nach Rücksprache im Hause kann der Verbraucherservice wie folgt auf Ihr Anliegen eingehen.

Seit dem 1. August 2016 gilt gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) folgende Regelung: Verbraucher können gesetzeskonforme Endgeräte ihrer Wahl anschließen. Anbieter können ihren Kunden Endgeräte bereitstellen, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Anbieter müssen ihren Kunden die für den Anschluss erforderlichen Zugangsdaten und Informationen zur Verfügung stellen.

Die Neuregelung greift nicht in die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Anbietern und Kunden ein. Das betrifft auch vertragliche Festlegungen auf ein bestimmtes Endgerät. Für ab dem 1. August 2016 abzuschließende Verträge gelten dann allerdings die genannten Anforderungen. Somit ist die Rechtsauslegung Ihres Anbieters nicht zu beanstanden.

Gestatten Sie dem Verbraucherservice hierzu den Hinweis, dass mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ein neuer § 43b TKG eingeführt wurde. Dieser sieht zum einen vor, dass die anfängliche Mindestvertragslaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste 24 Monate nicht überschreiten darf (§ 43b S. 1). Zum anderen sind Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen (§ 43b. S. 2). Das heißt, dass die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, einen Vertrag pro Produkt - nicht pro Tarifvariante - mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten anbieten müssen.

Da Sie selbst noch einen Altvertrag haben, müssen Sie sich entweder mit dem Netzbetreiber einigen (viele Netzbetreiber räumen auch Altkunden die Routerfreiheit ein) oder Ihren Vertrag fristgerecht kündigen. Eine hoheitliche Maßnahme ist in diesem konkreten Fall noch nicht möglich.

Ihr Anbieter hat gegenüber der Bundesnetzagentur bestätigt, dass auch nach seiner Auslegung der Netzabschluss beim Glasfaserkabel passiv realisiert werden kann und daher auch eigenen Endgeräte angeschlossen werden können. Allerdings darf Ihr Anbieter Neukunden nicht zwingen, zur Nutzung der Telefonie ein Betreibergerät vorzugeben. Wir werden dem Fall nachgehen und beim Anbieter zur Not mit Zwangsmitteln veranlassen, die Routerfreiheit künftig zuzugestehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
03.08.2016

Kreis Heinsberg
Provider Fl!nk blau
altes Ausbaugebiet
Bridge-Modus abgelehnt
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RE: Stellungnahmen (DG, Genexis) zum Referentenentwurf zur freien Routerwahl - HDS - 03.08.2016, 22:37

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